§ 2020 BGB
Nutzungen und Früchte
2169 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.