Titel 3 – Erbschaftsanspruch
§

§ 2020 BGB

Nutzungen und Früchte

2169 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.

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