§ 2018 BGB
Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers
2167 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen.