Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§

§ 2004 BGB

Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

2153 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

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