§ 2004 BGB
Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
2153 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.