Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§

§ 2002 BGB

Aufnahme des Inventars durch den Erben

2151 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

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