§ 2002 BGB
Aufnahme des Inventars durch den Erben
2151 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.
2151 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.