§ 1993 BGB
Inventarerrichtung
2142 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
2142 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).