Untertitel 4 – Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
§

§ 1993 BGB

Inventarerrichtung

2142 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

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