Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
§

§ 1992 BGB

Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen

2141 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

Vorheriger § | Nächster §