Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
§

§ 1985 BGB

Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters

2134 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.

(2) Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.

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