§ 1979 BGB
Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
2128 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.