Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
§

§ 1979 BGB

Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

2128 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche.

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