§ 1976 BGB
Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
2125 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.