Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
§

§ 1976 BGB

Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse

2125 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.

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