Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben
§

§ 1975 BGB

Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

2124 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

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