§ 1975 BGB
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
2124 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.