Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§

§ 1955 BGB

Form der Anfechtung

2104 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

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