§ 1955 BGB
Form der Anfechtung
2104 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
2104 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.