Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§

§ 1947 BGB

Bedingung und Zeitbestimmung

2096 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen.

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