Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§

§ 1946 BGB

Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

2095 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

Vorheriger § | Nächster §