§ 1946 BGB
Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung
2095 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
2095 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.