Abschnitt 1 – Erbfolge
§

§ 1935 BGB

Folgen der Erbteilserhöhung

2084 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

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