§ 1934 BGB
Erbrecht des verwandten Ehegatten
2083 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.