§ 1923 BGB
Erbfähigkeit
2072 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
2072 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.