§ 1922 BGB
Gesamtrechtsnachfolge
2071 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.