§ 1886 BGB
Aufhebung der Pflegschaft
2068 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
2. wenn der Abwesende stirbt.
(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.