§ 1885 BGB
Bestellung des sonstigen Pflegers
2067 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.