Titel 4 – Sonstige Pflegschaft
§

§ 1885 BGB

Bestellung des sonstigen Pflegers

2067 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.

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