Untertitel 5 – Vergütung und Aufwendungsersatz
§

§ 1880 BGB

Mittellosigkeit des Betreuten

2062 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.

(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

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