§§ 1879 BGBZahlung aus der Staatskasse 2061 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchGilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.