§ 1807 BGB
Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
1989 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 4 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.