Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1791 BGB

Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

1973 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

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