§ 175 BGB
Rückgabe der Vollmachtsurkunde
190 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.