Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
§

§ 175 BGB

Rückgabe der Vollmachtsurkunde

190 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.

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