Titel 5 – Vertretung und Vollmacht
§

§ 174 BGB

Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

189 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

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