§ 1717 BGB
Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
1921 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.