Titel 6 – Beistandschaft
§

§ 1716 BGB

Wirkungen der Beistandschaft

1920 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.

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