§ 1642 BGB
Anlegung von Geld
1874 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.