Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1642 BGB

Anlegung von Geld

1874 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.

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