Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1641 BGB

Schenkungsverbot

1873 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

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