§ 1627 BGB
Ausübung der elterlichen Sorge
1857 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.