Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1627 BGB

Ausübung der elterlichen Sorge

1857 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

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