Titel 5 – Elterliche Sorge
§

§ 1626e BGB

Unwirksamkeit

1856 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.

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