§ 1610a BGB
Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
1822 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.