Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1610 BGB

Maß des Unterhalts

1821 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

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