Titel 8 – Kirchliche Verpflichtungen
§

§ 1588 BGB

(keine Überschrift)

1792 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.

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