Untertitel 3 – Versorgungsausgleich
§

§ 1587 BGB

Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

1791 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

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