§ 157 BGB
Auslegung von Verträgen
172 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
172 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.