Titel 3 – Vertrag
§

§ 157 BGB

Auslegung von Verträgen

172 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Vorheriger § | Nächster §