Titel 3 – Vertrag
§

§ 156 BGB

Vertragsschluss bei Versteigerung

171 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Vorheriger § | Nächster §