§ 156 BGB
Vertragsschluss bei Versteigerung
171 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.