Titel 3 – Vertrag
§

§ 153 BGB

Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

168 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

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