§ 153 BGB
Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
168 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.