§ 152 BGB
Annahme bei notarieller Beurkundung
167 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.