Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§

§ 1514 BGB

Zuwendung des entzogenen Betrags

1753 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.

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