§ 1514 BGB
Zuwendung des entzogenen Betrags
1753 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.