Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§

§ 1512 BGB

Herabsetzung des Anteils

1751 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tode die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, den einem anteilsberechtigten Abkömmling nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung bis auf die Hälfte herabsetzen.

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