§ 1510 BGB
Wirkung der Ausschließung
1749 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.
1749 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.