Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§

§ 1510 BGB

Wirkung der Ausschließung

1749 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, so gilt das Gleiche wie im Falle des § 1482.

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