Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts
§

§ 1482 BGB

Eheauflösung durch Tod

1721 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.

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