§ 1482 BGB
Eheauflösung durch Tod
1721 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.