§ 1507 BGB
Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
1746 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.