Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§

§ 1507 BGB

Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft

1746 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

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