Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§

§ 1506 BGB

Anteilsunwürdigkeit

1745 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.

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