§ 1506 BGB
Anteilsunwürdigkeit
1745 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.