Unterkapitel 5 – Fortgesetzte Gütergemeinschaft
§

§ 1497 BGB

Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

1736 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.

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