Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1449 BGB

Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

1688 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

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