Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1448 BGB

Aufhebungsantrag des Verwalters

1687 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.

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