§ 1434 BGB
Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
1673 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.