Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1433 BGB

Fortsetzung eines Rechtsstreits

1672 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.

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